Satzung
Satzung
Förderverein der Grundschule am Humboldtring - UNESCO Projektschule
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Förderverein der Grundschule am Humboldtring
(im Weiteren Verein genannt).
Nach erfolgreicher Eintragung in das Vereinsregister der Stadt Potsdam erhält er
den Zusatz eingetragenen Verein e.V..
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam
Die Adresse lautet: Grundschule am Humboldtring
UNESCO- Projektschule
Humboldtring 15/17
14473 Potsdam
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.
(1) Der Verein hat den Zweck die Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben
zu unterstützen.
Er ermöglicht durch Mitgliedsbeiträge, Geld- oder Sachspenden die Ergänzung
der Ausstattung der Schule über die öffentlichen Mittel hinaus und die
Durchführung von Maßnahmen, wie:
(a) Schulveranstaltungen, Studien- und Bildungsfahrten, Schüleraustausch,
Sportfeste
(b) Arbeitsgemeinschaften und anderen Unternehmungen, die der Bildung und
Erziehung dienen.
(c Schülerprämien
(d) Projektunterricht und Projektwochen
(e der Gestaltung des Schulgeländes und des Schulgebäudes sowie deren
Ausstattung
(f) der Zusammenarbeit zwischen Schule und Hort
(g) Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbindung und Förderung von Kontakten im
Wohngebiet und mit ehemaligen und jetzigen Schülern und Schülerinnen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Der Verein ist eine parteipolitisch und konfessionell neutral arbeitende
Organisation.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie
besteht nicht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die
Satzung des Vereins anerkennen.
(2) Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer
Weise um den Verein verdient machen. Hierfür ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung notwendig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung
kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der
Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und die
Mitgliedsbeiträge entsprechend der Beitragsordnung (§7) zu entrichten.
§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme der Beitrittserklärung durch den
Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des
Mitglieds. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich, halbjährlich oder
zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes bei groben Verstößen gegen
die Satzung oder gegen das Ansehen und die Zwecke des Vereins sowie bei einem
Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahr erfolgen.
Gegen die Ausschließung steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Berufung an
die nächste Mitgliederversammlung zu.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewehr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen
bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Über die Höhe und Fälligkeit der Mindestbeitragssätze für Einzelpersonen sowie
für Firmen, Organisationen und Körperschaften beschließt die Gründungs- bzw.
ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Kassenprüfer.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen und ist
vom Vorstand 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den
stimmberechtigten Vereinsmitgliedern, die anwesend sind.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder bis zum 14. Lebensjahr haben nur
beratende Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Über die Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des von den Kassenprüfern erteilten Berichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Geschäftsjahr
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von 4 Wochen auf
schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens der Hälfte der
Vorstandsmitglieder bzw. von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
einzuberufen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern zu gleichen Teilen aus der Lehrer- und Elternschaft. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in sowie dem/der Schriftführer/in.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder,
darunter einem Vorsitzenden, vertreten.
(3) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder werden für
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die
Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung anderweitig zugewiesen sind.
Aufgaben: - Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
- Ausführung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines
Jahresberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Ausgaben die Einnahmen
nicht überschreiten.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter einer der
Vorsitzenden. Es entscheidet die Zweidrittelmehrheit.
Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
(7) Alle Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in getrennten Wahlgängen von der
Mitgliederversammlung gewählt. Über eine geheime oder offene Abstimmung
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Es werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren durch die
Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung sowie mindestens
1x jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben.
Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder
über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer haben das
Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen
Mitgliederversammlung (4 Wochen Frist) mit einer Stimmenmehrheit von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Sofern die auflösende Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die
Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Potsdam, die es ausschließlich und unmittelbar
zur Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat, mit der ausdrück-
lichen Bestimmung für die Grundschule am Humboldtring,
UNESCO- Projektschule.
(4) Die Punkte 1-3, § 12 gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 13 Gerichtsstand/ Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Potsdam.
(2) Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am
6.12.1999 errichtet und in der Mitgliederversammlung am 9.5.2011 geändert.
(3) Der Vorstand ist zu formalen Satzungsänderungen berechtigt, wenn diese vom
Kreisgericht für die Eintragung des Vereins oder vom Finanzamt für die
Bescheinigung der Gemeinnützigkeit verlangt wird.
§ 14 Schlussbemerkungen
Sollten sich Punkte dieser Satzung ändern, so ändern sich nur diese Punkte, bzw. werden neue Punkte aufgenommen, ohne, dass die Satzung ihre Gültigkeit verliert. Somit ist nur eine Zustimmung zu den Änderungen notwendig.
Potsdam, den 21.11.2013