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Satzung

                                                         

                                                           Satzung

 

Förderverein der Grundschule am Humboldtring - UNESCO Projektschule

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein trägt den Namen Förderverein der Grundschule am Humboldtring

      (im Weiteren Verein genannt).

      Nach erfolgreicher Eintragung in das Vereinsregister der Stadt Potsdam erhält er

      den Zusatz eingetragenen Verein e.V..

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam

      Die Adresse lautet:          Grundschule am Humboldtring

                                               UNESCO- Projektschule

                                               Humboldtring 15/17

                                               14473 Potsdam

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziel und Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.

(1) Der Verein hat den Zweck die Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben

      zu unterstützen.

      Er ermöglicht durch Mitgliedsbeiträge, Geld- oder Sachspenden die Ergänzung

      der Ausstattung der Schule über die öffentlichen Mittel hinaus und die

      Durchführung von Maßnahmen, wie:

      (a) Schulveranstaltungen, Studien- und Bildungsfahrten, Schüleraustausch,

           Sportfeste

      (b) Arbeitsgemeinschaften und anderen Unternehmungen, die der Bildung und

           Erziehung dienen.

      (c  Schülerprämien

      (d) Projektunterricht und Projektwochen

      (e  der Gestaltung des Schulgeländes und des Schulgebäudes sowie deren

           Ausstattung

      (f) der Zusammenarbeit zwischen Schule und Hort

      (g) Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbindung und Förderung von Kontakten im

           Wohngebiet und mit ehemaligen und jetzigen Schülern und Schülerinnen.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

     Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

     Zwecke.

 

(3) Der Verein ist eine parteipolitisch und konfessionell neutral arbeitende

     Organisation.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie

      besteht nicht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

      verwendet werden.

 

(2) Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als

      Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind

      oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die

     Satzung des Vereins anerkennen.

 

(2) Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer

     Weise um den Verein verdient machen. Hierfür ist ein Beschluss der

     Mitgliederversammlung notwendig.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins

      teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und

      der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung

      kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der

     Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und die

     Mitgliedsbeiträge entsprechend der Beitragsordnung (§7) zu entrichten.

 

§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme der Beitrittserklärung durch den

     Vorstand.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des

      Mitglieds. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich, halbjährlich oder

      zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

      Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes bei groben Verstößen gegen

      die Satzung oder gegen das Ansehen und die Zwecke des Vereins sowie bei einem

      Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahr erfolgen.

      Gegen die Ausschließung steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Berufung an

      die nächste Mitgliederversammlung zu.

      Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle

      Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewehr von Beiträgen,

      Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich

      ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen

      bleibt hiervon unberührt.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Über die Höhe und Fälligkeit der Mindestbeitragssätze für Einzelpersonen sowie

      für Firmen, Organisationen und Körperschaften beschließt die Gründungs- bzw.

      ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

 

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Kassenprüfer.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen und ist

     vom Vorstand 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung

     einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den

     stimmberechtigten Vereinsmitgliedern, die anwesend sind.

     Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder bis zum 14. Lebensjahr haben nur

     beratende Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit

     von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Über die Mitgliederversammlung ist

     ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu

     unterzeichnen ist.

 

(2)  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

            - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

            - Entgegennahme des von den Kassenprüfern erteilten Berichtes

            - Entlastung des Vorstandes

            - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das

               nächste Geschäftsjahr

            - Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge

            - Wahl und Abberufung des Vorstandes

            - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des

              Vereins

            - Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von 4 Wochen auf

      schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens der Hälfte der

      Vorstandsmitglieder bzw. von mindestens einem Zehntel der Mitglieder

      einzuberufen.

 

§ 10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern zu gleichen Teilen aus der Lehrer- und Elternschaft. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in sowie dem/der Schriftführer/in.

 (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder,

     darunter einem Vorsitzenden, vertreten.

 

(3) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder werden für

     die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

     Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

     Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die

     Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten

     Mitgliederversammlung.

 

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht

     durch die Satzung anderweitig zugewiesen sind.

     Aufgaben:  - Vorbereitung der Mitgliederversammlungen

                        - Ausführung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

                        - Aufstellung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines

                           Jahresberichtes

                        - Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

(5) Der Vorstand ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Ausgaben die Einnahmen

      nicht überschreiten.

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig,

     wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter einer der

     Vorsitzenden. Es entscheidet die Zweidrittelmehrheit.

     Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

 

(7) Alle Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in getrennten Wahlgängen von der

      Mitgliederversammlung gewählt. Über eine geheime oder offene Abstimmung

      entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 11 Kassenprüfer

 

(1) Es werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren durch die

      Mitgliederversammlung gewählt.

 

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren

     ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung sowie mindestens

     1x jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.

     Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand

     genehmigten Ausgaben.

     Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder

     über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer haben das

     Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen

      Mitgliederversammlung (4 Wochen Frist) mit einer Stimmenmehrheit von drei

      Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Sofern die auflösende Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die

      Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

     Vermögen des Vereins an die Stadt Potsdam, die es ausschließlich und unmittelbar

      zur Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat, mit der ausdrück-

      lichen Bestimmung für die Grundschule am Humboldtring,

      UNESCO- Projektschule.

 

(4) Die Punkte 1-3, § 12 gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen

      Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 13 Gerichtsstand/ Erfüllungsort

 

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Potsdam.

 

(2) Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am

      6.12.1999 errichtet und in der Mitgliederversammlung am 9.5.2011 geändert.

 

(3) Der Vorstand ist zu formalen Satzungsänderungen berechtigt, wenn diese vom

      Kreisgericht für die Eintragung des Vereins oder vom Finanzamt für die

      Bescheinigung der Gemeinnützigkeit verlangt wird.

 

§ 14 Schlussbemerkungen

 

Sollten sich Punkte dieser Satzung ändern, so ändern sich nur diese Punkte, bzw. werden neue Punkte aufgenommen, ohne, dass die Satzung ihre Gültigkeit verliert. Somit ist nur eine Zustimmung zu den Änderungen notwendig.

 

Potsdam, den 21.11.2013

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Grundschule am Humboldtring

Humboldtring 15-17

14473 Potsdam

 

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Humboldtring 19 a

 

 

 

Ansprechpartner:

Schulleiterin: Frau Barz

stellv. Schulleiter: Herr Gacek

Flexleitung: Frau Albrecht

 

Schulsekretärin Frau Seidel 

Telefon: 0331/2897760

E-Mail:  sekretariat@unescoschule-potsdam.de